Handlungsvollmacht und ihre Wirkung


Eine der bekanntesten Vollmachten ist die Handlungsvollmacht, die dem Vollmachtnehmer einen begrenzten Spielraum lässt. Arbeitnehmer, die in der Verwaltung eines Unternehmens beschäftigt sind, haben oft eine Handlungsvollmacht, mit der sich Entscheidungen treffen können, die sich im Rahmen der Vollmacht bewegen. Sie unterschreiben in der Regel mit dem Kürzel „i. A.“ oder „i. V.“ was bedeutet, dass sie im Auftrag oder in Vertretung des Unternehmers das Schriftstück verfassten (§ 57 HGB).

Während die Prokura im Handelsregister eingetragen werden muss, ist dies bei einer Handlungsvollmacht nicht notwendig. Der Handlungsbevollmächtigte darf die Handlungsvollmacht keinem Dritten übertragen. Will der Handlungsbevollmächtigte aus der Vollmacht entlassen werden, braucht er dafür die Zustimmung seines Arbeitgebers, der auch zugleich Vollmachtgeber ist (§ 58 HGB). Für alle Geschäfte, die aufgrund einer Handlungsvollmacht zustande kommen, haftet der Unternehmer (§§ 278, 831 BGB).

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Handlungsvollmacht








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HGB

Die Handlungsvollmacht regelt das Handelsgesetzbuch mit den §§ 54 ff HBG. Der Arbeitgeber (Vollmachtgeber) bevollmächtigt seinen Mitarbeiter (Vollmachtnehmer) die in der Vollmacht beschriebenen Rechtshandlungen zu tätigen. Der Umfang der Vollmacht umfasst nur die Geschäfte, die für das Unternehmen zum normalen Geschäftsablauf gehören.

Dem Bevollmächtigten ist nicht gestattet, die in der Vollmacht aufgeführten Befugnisse zu überschreiten. Der Vollmachtgeber hat das Recht, die Handlungsvollmacht nach seinem Willen zu beschränken, ist jedoch nicht verpflichtet, dies Dritten mitzuteilen.

Damit unterscheidet sich die Handlungsvollmacht von der Prokura. Bei der Prokura ist es gesetzlich geregelt, dass der Vollmachtgeber alle Veränderungen der Prokura im Handelsregister eintragen zu lassen muss.

Prokura

Mit einer Handlungsvollmacht kann der Vollmachtgeber einen Bereich abdecken und eine Teilvollmacht erteilen. Diese bevollmächtigt den Bevollmächtigten, wiederkehrende Geschäfte zu tätigen. Teilvollmachten gibt es beispielsweise im Verkauf oder Einkauf. Auch der Kassenbereich zählt dazu. Mitarbeiter im Einkauf können mit der Teilvollmacht auf Rechnung der Firma für den Betrieb notwendige Produkte einzukaufen. Arbeitnehmer im Verkauf und Vertrieb ist es gestattet, Angebote anzufertigen und Waren zu verkaufen. Die Entgegennahme von Zahlungen ist den Arbeitnehmern im Kassenbereich erlaubt, ebenso wie die Geldbeträge auszuzahlen.

AG und AN und die Vertragsgestaltung

Handlungsvollmachten regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer meist bei der Arbeitsvertragsgestaltung. Je größer ein Unternehmen ist, desto geringer wird der Handlungsspielraum einer Handlungsvollmacht. Jede Handlungsvollmacht ist ausgestellt für bestimmte, klar und deutlich aufgeführte Geschäfte.

Scheidet der Mitarbeiter aus dem Betrieb aus, erlischt die Handlungsvollmacht automatisch (§ 168 Satz 1 BGB). Des weiteren kann der Arbeitgeber die Handlungsvollmacht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzen; beispielsweise wenn der Mitarbeiter zusätzlich die Arbeit eines erkrankten Kollegen übernehmen soll. Der Gesetzgeber sieht mit vor, dass die Handlungsvollmacht erlischt, sobald die erlaubten Rechtsgeschäfte getätigt sind.