Anwaltsvollmacht – Vertretung der Mandanten
Damit Rechtsanwälte ihren Mandanten außergerichtlich und gerichtlich vertreten dürfen, benötigen sie eine Vollmacht. Das gilt für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Bereich gleichermaßen. Während beim Strafrecht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Pflicht ist, ist dies in einigen zivilrechtlichen Verfahren nicht der Fall. Daneben besteht bei verschiedenen Zivilverfahren ebenfalls Anwaltspflicht.
Auch wenn sich ein Ehepaar über die Scheidung einig ist, besteht auch beim Familiengericht gemäß § 114 FamFG bereits in der ersten Instanz vor dem Familiengericht Anwaltspflicht. Das gilt auch, wenn es um nachfolgende Prozesse wie Unterhalt oder Besuchsrecht geht.
Muster einer Anwaltsvollmacht anfordern
Sie können unser Muster einer Anwaltsvollmacht ganz einfach hier per E-Mail anfordern. Der Downloadlink wird Ihnen dann per E-Mail zugeschickt. Sie erhalten ein Muster einer zivilrechtlichen Vollmacht und einer Strafprozessvollmacht. Danach können Sie die Vorlagen im Word-Format herunterladen und bearbeiten.
Die Anwaltsvollmacht
Der Rechtsanwalt ist nur dann befugt, seinen Mandanten zu vertreten, wenn er im Besitz einer entsprechenden Vollmacht ist. Bei den Inhalten der Vollmachten für Zivilrecht und Strafrecht gibt es Unterschiede.
Eine zivilrechtliche Vollmacht beinhaltet:
- eine Prozessvollmacht
- Vollmacht zur Erhebung von Klage- und Gegenklage,
- das Recht, außergerichtlich zu verhandeln.
Befugnisse
Alle in der Vollmacht erklärten Befugnissen beziehen sich auf den Fall, der mit Aktenzeichen oder anderen Daten im Text der Vollmacht angegebenen ist. Mit dieser Vollmacht hat der Rechtsanwalt das Recht, den Mandanten außergerichtlich, im Hauptverfahren, Nebenverfahren und folgenden Verfahren in allen Instanzen zu vertreten und Untervollmachten für Dritte auszustellen.
Anders sieht eine Strafprozessvollmacht auf, die außerdem dem Strafverteidiger das Recht gibt, die Kostenfestsetzung durch das Gericht zu beantragen. Üblicherweise beinhaltet eine Strafprozessvollmacht Folgendes:
- Der Anwalt ist zur Vertretung des Angeklagten berechtigt, auch wenn dieser nicht anwesend ist,
- die Vollmacht hat Gültigkeit für alle gerichtlichen Instanzen sowie allen Sitzungen. Dabei ist nicht relevant, ob die Sitzungen öffentlich oder nicht öffentlich sind. Das gilt auch für Folgeverfahren in dieser Sache.
- Der Anwalt ist gemäß § 139 StPO berechtigt, Untervollmachten auszustellen,
- Er kann ebenfalls Strafanträge und andere Anträge stellen, diese aber auch zurücknehmen.
Rechtsmittel
Er ist befugt, Rechtsmittel einzulegen oder darauf zu verzichten. Wertgegenstände und Geld in Empfang zu nehmen. Vollmachten gestalten die Kanzleien in der Regel selbst. Da der Gesetzgeber keine bestimmte Form vorschreibt, sind die Vollmachten unterschiedlich gestaltet. Allein die Inhalte sind weitgehend identisch und richten sich nach den Fällen und Verfahren. Herrscht bei einem Verfahren Anwaltszwang und der Angeklagte oder Beklagte kann sich keinen Anwalt leisten, können diese Personen Prozesskostenhilfe beantragen. Kommt es aufgrund des Antrags zu Prozessen vor dem Ober- oder Bundesverwaltungsgericht, besteht nach § 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung kein Anwaltszwang.