Vollmachten im Falle von Krankheit


Während die Patientenverfügung fast jeder kennt, ist die die Gesundheitsvollmacht weitgehend unbekannt. Die Patientenverfügung verdeutlicht die Wünsche des Vollmachtgebers für den Fall, dass er selbst nicht für sich eintreten kann. Die Gesundheitsvollmacht beinhaltet den Auftrag an Dritte, die Wünsche des Vollmachtgebers gegen Ärzte, Kliniken und Pflegeheimen durchzusetzen. Lassen Personen von einem Notar eine Vollmacht für den Notfall formulieren, wird dieser in der Regel eine General- und Vorsorgevollmacht vorschlagen. Diese Vollmacht ist weitreichender als Gesundheitsvollmacht, denn sie beinhaltet sowohl die Gesundheitsvollmacht als auch eine Generalvollmacht. Mit dieser Vollmacht ist es bevollmächtigten Dritten gestattet, über die Konten des Vollmachtgebers zu verfügen und seine Angelegenheiten zu regeln. Sowohl bei der Gesundheitsvollmacht als auch bei der General- und Vorsorgevollmacht ist der Wille des Vollmachtgebers klar, deutlich und unmissverständlich zu formulieren.

Patientenverfügung

Eine Verwechslung kommt immer wieder bei den Begriffen „Patientenvollmacht“ und „Patientenverfügung“ vor. Dabei unterscheiden sich beide Dokumente in wesentlichen Punkten. Bei der Patientenverfügung sind die Ärzte nicht gesetzlich verpflichtet, sich an alle Punkte zu halten. Bei der Patientenvollmacht ist die Eigenbestimmung der Ärzte nicht relevant; sie müssen sich an die in der Vollmacht verfassten Wünsche des Patienten halten. Der Vollmachtgeber bevollmächtigt Dritte, über seine Behandlung nach seinem Willen zu entscheiden (§ 1904 GBG).

Bevollmächtigte

Der Bevollmächtigte einer Patientenvollmacht vertritt den Vollmachtgeber in dessen Namen bei Ärzten, Kliniken und Pflegeheimen. Mit der Vollmacht entbindet der Vollmachtgeber die Ärzte von ihrer gesetzlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten und bevollmächtigt diesen, die Krankenunterlagen einzusehen. Auch hat der Bevollmächtige das Recht, Informationen einzuholen und Auskünfte zu verlangen. Bei seinen Aktivitäten handelt der Vollmachtnehmer ausschließlich nach den Wünschen des Vollmachtgebers.

General- und Vorsorgevollmacht

Die Patientenvollmacht greift wie auch die General- und Vorsorgevollmacht ausschließlich dann, wenn der Vollmachtgeber aufgrund Krankheit oder Alter selbst keinen Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen kann. Der Bevollmächtigte ist das „Sprachrohr“ des Vollmachtgebers und handelt in dessen Sinne. Ärzte sind verpflichtet, vorgesehene medizinische Maßnahmen mit dem Bevollmächtigen zu erörtern und sich an seine Anweisungen zu halten.

Vormundschaftsgericht

Weitergehend als eine Gesundheits- und Patientenvollmacht ist die Gesundheits- und Betreuungsvollmacht. Diese Vollmacht ist nicht einfach, denn sie kann Einschränkungen für den Bevollmächtigten enthalten. In der Regel verfassen Patienten eine Gesundheits- und Patientenvollmacht und setzen ihren Arzt als Vollmachtnehmer ein. Ist der Patient so schwer erkrankt, dass er zum Betreuungsfall wird, ist die richterliche Genehmigung vom Vormundschaftsgericht notwendig, damit der Tatbestand „freiheitsentziehende Maßnahmen“ nicht real wird. Bei einer Gesundheits- und Patientenvollmacht kann der Bevollmächtigte keine relevanten Entscheidungen wie das Einverständnis für eine Operation ohne Vormundschaftsgericht treffen (§§ 1904, 1906 BGB).