Eine Gründungsvollmacht für eine GmbH kann den einzelnen Personen viel Zeit sparen und die Gründung an sich stark beschleunigen. Einen Überblick über die einzelnen Themen einer Gründungsvollmacht gibt es hier.
Gründungsvollmacht GmbH: Die ersten Schritte
Unternehmer haben die Option eine GmbH zu gründen. Bei dieser Gesellschaftsform haften sie nur mit dem geschäftlichen Vermögen, während bei Problemen oder einer Zahlungsunfähigkeit das private Vermögen nicht angetastet wird. Das ist ein großer Vorteil und vermutlich einer der Gründe dafür, dass die GmbH in Deutschland eine lange Tradition hat.
Wenn Unternehmer eine GmbH gründen möchten, benötigen sie dazu zu allererst eine natürliche Person. Also einen Menschen, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und geschäftsfähig ist und somit eine GmbH gründen kann.
Neben dieser natürlichen Person können noch weitere Gesellschafter bei der Gründung der GmbH beteiligt werden. Mitunter können hier schnell mehrere Personen zusammenkommen. Das führt in vielen Fällen dazu, dass es viel Zeit kostet, die unterschiedlichen Terminpläne der Gesellschafter zu koordinieren.
Die Gründung der GmbH kann sich aus diesem Grund hinauszögern.
Das muss aber nicht sein, denn mit einer Gründungsvollmacht kann die GmbH gegründet werden, ohne dass alle Gesellschafter zu jeder Zeit und bei jedem Termin in Person anwesend sind.
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Gründungsvollmacht GmbH: Das ist zu beachten
Da es bei einer GmbH schnell um hohe Beträge gehen kann, hat der Gesetzgeber hohe Ansprüche an die Gründungsvollmacht einer GmbH gestellt.
Auch inhaltlich ergeben sich hohe Anforderungen an die Gründungsvollmacht für eine GmbH, denn der Bevollmächtigte muss eine Vollacht für explizit alle Vorgänge haben. Und genau das muss der Verfasser auch in der Vollmacht festhalten.
Eine allgemeine Formulierung, die dem Bevollmächtigten pauschal eine ganze Reihe von Rechten überträgt, wird daher nicht akzeptiert und kann daher auch nicht für die Gründung einer GmbH verwendet werden. Allerdings ergeben sich einige Punkte der Gründungsvollmacht auch aus den Verträgen, die die GmbH regeln.
Die Folgen einer nicht ausreichenden Gründungsvollmacht
Gibt es bei den Anforderungen an die Gründungsvollmacht Zweifel, oder erfüllt die Vollmacht diese nicht komplett, wird sie als nicht ausreichend angesehen. Das bedeutet leider, dass sie auch für die Gründung der GmbH nicht verwendet werden können. Mit genau den Folgen, die man eigentlich vermeiden wollte: Die einzelnen Gesellschafter müssen nun doch einen gemeinsamen Termin finden und zu diesem Termin geschlossen bei einem Notar erscheinen, um die GmbH zu gründen.
Das kann viel Zeit, aber auch viel Geld kosten. Daher sind Gründer gut beraten, sich vorab umfassend zu informieren und so zum Notartermin mit einer rechtssicheren Gründungsvollmacht zu erscheinen. Denn nur mit einer derartigen Vollmacht kann die GmbH gegründet und ins Register eingetragen werden.
Gründungsvollmacht für ausländische Vollmachten
Die ausländische Vollmacht unterscheidet sich in einigen Punkten von der inländischen. Denn diese Vollmacht muss zunächst beglaubigt werden, damit sie in Deutschland auch zur Gründung einer GmbH anerkannt wird – und das kann unter Umständen einiges an Arbeit erforderlich machen. Für Vollmachten aus einigen Ländern ist dazu ein bestimmtes Verfahren nötig, das sich Überbeglaubigung nennt. Die BRD verzichtet allerdings für Vollmachten aus den Ländern
- Österreich
- Frankreich
- Dänemark
- Italien
auf dieses teilweise aufwändige Verfahren.
Gründungsvollmacht GmbH: Die Ausnahmen
Fazit: Mit einer rechtssicheren Gründungsvollmacht ist es möglich, eine GmbH zu gründen und ins Register eintragen zu lassen. Die einzelnen Gründer müssen allerdings daran denken, die jeweiligen Vollmachten mit einzureichen.
Eine Ausnahme gibt es aber bei der Gründungsvollmacht: Die Versicherung des Geschäftsführers, die laut Paragraph § 8 GmbHG der Geschäftsführer bei jeder Gründung abgegeben muss, bleibt ihm vorbehalten. Es ist nicht möglich, diese Versicherung durch eine Vollmacht an eine andere Person zu übertragen. Trotz Gründungsvollmacht muss der designierte Geschäftsführer also beim Notar erscheinen.
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